Landkreis Regen: RC-Baustoffe nur noch geprüft, güteüberwacht und zertifiziert!

"Recycling-Baustoffe dürfen nur als geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte Recyclingbaustoffe in Verkehr gebracht und in technischen Bauwerken eingesetzt werden", sagt Werner Gollis vom Technischen Umweltschutz im Landratsamt Regen. 

Der Nachweis der Bautauglichkeit und der Umweltverträglichkeit hat dabei durch eine ständige qualitätssichernde Güteüberwachung nach Maßgabe des Leitfadens "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" zu erfolgen. Die Fremdüberwachung inkl. Probenahme muss als Teil der Güteüberwachung von einer nach den Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP-Stra) von der Obersten Baubehörde anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden.

Erfolgt die Verwertung nicht nach den Vorgaben des Leitfadens, ist eine nachteilige Veränderung eines Gewässers grundsätzlich anzunehmen. "In diesem Fall ist ein fiktiver Benutzungstatbestand des Grundwassers gegeben, da nach Paragraph neun Absatz zwei Nummer zwei WHG auch Maßnahmen als Benutzungen gelten, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Die Benutzung eines Gewässers bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis, weshalb diese vor dem Einbau der Recyclingbaustoffe beim Landratsamt Regen einzuholen ist", so der Experte weiter.

Diese Anforderungen gelten für stationäre, semimobile und mobile Aufbereitungen sowie Sammel- und Lagerplätze für Bauschutt.

In Abstimmung mit Wasserwirtschaftsamt Deggendorf und der Regierung von Niederbayern darf ohne die genannten Voraussetzungen ab sofort  kein Bauschutt mehr in technische Bauwerke zu denen auch Waldwege, Zufahrten, Lagerplätze zählen oder in sonstige Auffüllungen eingebaut werden. Bauschutt muss in der Regel aufbereitet werden.

Kommunen, Unternehmen und vor allem auch private Bauherren sollten sich deshalb rechtzeitig bei einem Abbruch darüber informieren sollen.

Sollte ohne die genannten Voraussetzungen Bauschutt oder Recyclingbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden, wird das Landratsamt die widerrechtlichen Auffüllungen kostenpflichtig entfernen lassen. Das Ablagern von Bauschutt ohne die erforderlichen Voraussetzungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit Bußgeld bis zu 100000 Euro belegt!

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger oder -besitzer für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen verantwortlich ist. Beim Gebäuderückbau können somit in der Regel der Bauherr und der Abbruchunternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch, wenn die Entsorgungsverantwortlichkeit auf das ausführende Bauunternehmen übertragen wird. 

Weitere Informationen finden Sie unter www.landkreis-regen.de oder unter www.baustoffrecycling-bayern.de