EBV - 1x1 für Aufbereiter

Ab 01.08.2023 ist von allen Betreibern mobiler oder stationärer Aufbereitungsanlagen zu beachten, dass mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB) nur noch dann in technischen Bauwerken eingebaut werden dürfen, wenn sie nach den Vorgaben der EBV hergestellt, güteüberwacht und klassifiziert sind. Bei der Umsetzung der EBV sind zudem die FAQs der LAGA (derzeit Version 1)  sowie des bayerischen LfUs (UMS v. 31.08.2023, BY FAQs zur EBV) zu berücksichtigen

Für die Durchführung der Güteüberwachung ist immer der Betreiber der Anlage (nicht der Bauherr) verantwortlich!

WICHTIG!!
  • Ab 01.08.2023 sind alle mineralischen Ersatzbaustoffe (MEB), die in technischen Bauwerken eingebaut werden sollen, konsequent nach der EBV (EgN, WPK, FÜ) gütezuüberwachen und zu klassifizieren. Andere Prüfungen (nach alten Zuordnungs- oder Richtwerten etc.) sind unsinnig, da die dahinterstehenden Regelwerke und Vorschriften zum 01.08.2023 obsolet sind.
  • Zum 01.08.2023 bereits nach RC-Leitfaden geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC-Baustoffe müssen nicht nach EBV nachuntersucht werden -> keine Doppeluntersuchung! Es gelten folgende Zuordnungen:  RW 1 = RC-1 und RW 2 = RC-3. Bei RC-Baustoffen mit überwiegenden Ziegelanteil ist jedoch der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen.  
  • In Bayern können für Baumaßnahmen, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits genehmigt oder begonnen sind, übergangsweise die bisherigen landesspezifischen, der Genehmigung zugrundeliegenden Regelungen angewandt werden. Eine Umstellung solcher Bauvorhaben auf die Regelungen der EBV ist grundsätzlich nicht erforderlich. D.h. Doppeluntersuchungen für Ihre Recycling-Baustoffe bei laufenden, bereits zum Stichtag 01.08.2023 genehmigten Bauvorhaben sind nicht notwendig. 
  • Jeder Betreiber einer mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen benötigt bis spätestens 01.12.2023 einen Eignungsnachweis (EgN). Dieser EgN muss auch den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

    Bis zum 01.12.2023 ist die Einstufung/Klassifizierung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) nach der EBV zumindest auf Grundlage einer Prüfung im Rahmen der WPK oder einer FÜ erforderlich! Gemäß § 27 Abs. 1 und 2 EBV können auch nach dem 1. August bis zum 30. November 2023 noch mineralische Ersatzbaustoffe ohne Eignungsnachweis in Verkehr gebracht werden. Allerdings darf der Einbau nach §§ 19 und 20 EBV nur mit mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) erfolgen, die nach § 10 EBV bewertet und § 11 EBV klassifiziert wurden. Dies lässt sich der Verwender anhand der Lieferscheine nach § 25 EBV vom Hersteller belegen. 

  • Ab dem 01.12.2023 dürfen mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) jedoch ohne EgN nicht mehr in Verkehr gebracht werden oder in technischen Bauwerken eingebaut werden.

 

QUBA-Qualitätssiegel

Die Zertifizierung nach den QUBA-Richtlinien (QUBA Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH /QUBA-Qualitätssiegel für Sekundärbaustoffe)  gewährleistet die Übereinstimmung von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen) mit den für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden bau- und umwelttechnischen Anforderungen sowie allen Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse. Alle Anforderungen der EBV werden durch die QUBA-zertifizierten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllt. 

QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllen alle Kriterien für das Abfallende und können als Produkte in Verkehr gebracht werden. 

Geprüfte, güteüberwachte und QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe sind einfach in der Verwendung, vielseitig einsetzbar, umweltfreundlich und wirtschaftlich!

(Stand 31.08.2023)

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs:

Was regelt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV)?

Am 01.08.2023 tritt die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) in Kraft. Ergänzend zur EBV sind zudem die FAQs zur EBV (UMS v. 31.08.2023bayerische FAQs zur EBV sowie die LAGA FAQs zur EBV) zu beachten. Die EBV gilt unmittelbar für alle, die Ersatzbaustoffe (Sekundärbaustoffe) für den Einsatz in technischen Bauwerken (z.B. Recycling-Baustoffe oder Bodenmaterial unaufbereitet/aufbereitet) herstellen und/oder an Dritte abgegeben (= In Verkehr bringen) sowie diese Ersatzbaustoffe (Sekundärbaustoffe) in technische Bauwerke (z.B. als Straßen- und Wegebaumaterial, für die Arbeitsraumhinterfüllung, für Baustrassen, für eine Damm-/Wallschüttung etc.) einbauen.

Die EBV regelt

  • die Anforderungen an die stationäre und mobile Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe und an das Inverkehrbringen mineralischer Ersatzbaustoffe,
  • die Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll,
  • die Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und die Voraussetzungen für einen schadlosen Einsatz dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke und
  • die Anforderungen an den Wiederausbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe aus technischen Bauwerken (Getrennthaltung, Bezug zur GewAbfV).

 

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) sind mineralische Baustoffe, die

  • als Abfall oder Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt werden oder bei Baumaßnahmen anfallen,
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt sind und
  • unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 der EBV bezeichneten Stoffe fallen.

 

Ein Technisches Bauwerk ist jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 (in technischen Bauwerken) oder 3 (in spezifischen Bahnbauwesen) errichtet wird; hierzu gehören insbesondere

     a) Straßen, Wege und Parkplätze,
     b) Baustraßen,
     c) Schienenverkehrswege,
     d) Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,
     e) Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen,
         beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und
     f) Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen

(Stand 31.08.2023)

Welche Anwendungs-/Einsatzbereiche und Materialien fallen nicht unter die Ersatzbaustoffverordnung (EBV)?

Die EBV regelt nicht, 

die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1

  • auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht oder hergestellt wird,
  • unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,
  • als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,
  • auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,
  • in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung,
  • im Deichbau,
  • in Gewässern,
  • als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat - TL AG-StB, Ausgabe 2009" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)2 angewendet werden,
  • in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist,.

Ebenso nicht im Anwendungsbereich der EBV ist die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 

  • im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut,
  • im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,
  • im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans

Auch hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Nebenanlagen, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind, sind nicht Regelungsgegenstand der EBV..

Und es fallen nicht in den Anwendungsbereich der EBV alle Stoffe und Materialien, die nicht als Abfälle oder Nebenprodukte anfallen! Siehe dazu auch Umgang mit Bodenaushub sowie unaufbereiteten Bodenmaterialien und Baggergut.

(Stand 03.08.2023)

Was ist eine Aufbereitungsanlage?

Eine Aufbereitungsanlage ist eine Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden. Als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der  mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke gemäß der EBV geeigneten Form unmittelbar anfallen.

Es wird unterschieden zwischen mobilen Aufbereitungsanlagen (an wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlagen) und stationären Aufbereitungsanlagen (dauerhaft, an demselben Standort betriebene Aufbereitungsanlagen inkl. Sammel-/Lagerplätze, die in der Regel immissionsschutzrechtlich genehmigt sind – unabhängig davon, ob die dort genutzten Anlagenaggregate mobil oder stationär sind). 

Die Definition der Aufbereitungsanlage ist unabhängig von der Größe der Anlage (z.B. Sieblöffel, Brecherlöffel, raupenmobile Brech- und Siebanlagen, stationäre Aufbereitungstechnik) oder Mindestdurchsatzmengen (pro Stunde/pro Tag).

Gemäß Auffassung des bayer. StMUV (FAQS zur EBV) sind das Sieben (z.B. mit Sieblöffel, mit mobiler Siebanlage) oder die Behandlung mit Bindemitteln vor Ort ist keine Aufbereitung im Sinne der EBV. Die gesiebten bzw. behandelten Bodenmaterialien unterliegen nicht der Güteüberwachung nach EBV. Dies aber nur, soweit die behandelten Bodenmaterialien auch wieder auf derselben Baumaßnahme eingebaut werden. Werden bzw. sollen die behandelten Bodenmaterialien auf anderen Baumaßnahmen eingebaut werden, unterliegen sie immer der Güteüberwachung gemäß EBV. Dies gilt nur für Bodenmaterialien, nicht jedoch für andere Bauabfälle wie z.B. Bauschutt.

(Stand 31.08.2023)

Welche Pflichten hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage?

Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage ist verpflichtet, wenn er aus den angelieferten bzw. aus den auf einer Baustelle gelagerten Bau- und Abbruchabfällen sowie Bodenmaterialien Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) für den Einsatz in technische Bauwerke herstellt,

  1. unverzüglich eine Annahmekontrolle (§ 3 EBV) durchzuführen und deren Ergebnisse zu dokumentieren (Annahmeschein),  
  2. eine fortlaufende Güteüberwachung (§§ 4-13 EBV) bestehend aus Eignungsnachweis (EgN), Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) und Fremdüberwachung (FÜ) durchzuführen, 
  3. die güteüberwachten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) entsprechenden Materialklassen zuzuordnen
  4. alle für die Güteüberwachung relevanten Vorgänge zu dokumentieren und
  5. jede Abgabe von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen) an Dritte (Inverkehrbringen) durch einen Lieferschein (§ 25 EBV) zu bestätigen.

Für die Durchführung des EgN und der FÜ können vom Anlagenbetreiber ausschließlich Überwachungsstellen (i.d.R. RAP Stra-Prüfstellen) beauftragt werden.

Die WPK ist vom der Betreibers der Aufbereitungsanlage selbst durchzuführen und erfolgt in Zusammenarbeit mit sog. Untersuchungsstellen (Labore, akkreditiert nach DIN EN ISO/IEC 17025). 

Die Untersuchung und Güteüberwachung ist zudem immer an der Korngrößenverteilung vorzunehmen, in der der Sekundärbaustoff (Ersatzbaustoff) in Verkehr gebracht bzw. eingebaut werden soll. 

Die Untersuchung und Güteüberwachung der hergestellten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) ist auch auf der Baustelle (mobile Aufbereitung) immer Aufgabe des Anlagenbetreibers und kann nicht vom dessen Auftraggeber (Bauherr, Bauunternehmen) übernommen werden. 

Zudem ist der Betreiber einer mobilen Aufbereitungsanlage verpflichtet, bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes dies unverzüglich der zuständigen Behörde (i.d.R. der Kreisverwaltungsbehörde) anzuzeigen (Anzeigepflicht § 5 Abs. 6 EBV)

Ein Inverkehrbringen bzw. der Einbau von aufbereiteten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffen) ist ab dem 01.12.2023 nur dann zulässig, wenn der jeweilige, gegebenenfalls aktualisierte Eignungsnachweis (EgN) vorliegt. Dies gilt auch für Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe), die auf der Baustelle (Entstehnungsort) aufbereitet und auf dieser Baustelle auch wieder verwendet werden sollen. Bis zum 01.12.2023 ist die Einstufung/Klassifizierung von Ersatzbaustoffen nach der EBV zumindest auf Grundlage einer Prüfung im Rahmen der WPK oder einer FÜ erforderlich! 

Eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses des EgN bzw. des aktualisierten EgN ist von allen Anlagenbetreibern unverzüglich nach Erhalt von der Überwachungsstelle der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen der EBV von allen Betreibern von Aufbereitungsanlagen bei der Herstellung von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen), die für den Einsatz in technische Bauwerke geeignet und vorgesehen sind, verpflichtend und vollumfänglich zu erfüllen sind. Wer die Anforderungen der EBV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt bzw. durchführen lässt, kann mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.

Empfehlungen zur EBV

Abfallende für Sekundärbaustoffe?

Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe), die alle Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG

  • Durchlaufen eines Recycling- oder eines anderen Verwertungsverfahrens,
  • üblicherweise Verwendung für bestimmte Zwecke,
  • Bestehen eines Marktes oder einer Nachfrage,
  • Erfüllung aller für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen (Bautechnik) sowie aller Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse und
  • ohne schädliche Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Umweltverträglichkeit)

erfüllen, die Abfalleigenschaft verlieren und als Produkt in Verkehr gebracht werden können. 

QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllen alle o.g. Voraussetzungen und sind somit als Produkte einzustufen. 

Eine behördliche Feststellung oder zusätzliche rechtliche Regelung ist dazu nicht erforderlich. Der Hersteller der Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) stellt das Abfallende selbst fest. Beachten Sie dabei aber insbesondere Nr. 2 des § 5 Abs. 1, dass ein Markt oder eine Nachfrage für den Stoff oder Gegenstand bestehen muss. Dies kann das QUBA-Siegel nicht automatisch gewährleisten. Für die besten Qualitäten RC-1, BM-0 usw. ist dies sicher regelmäßig anzunehmen. Für die anderen Qualitäten wie z.B. RC-2, RC-3, BM-F1 usw. ist dies unter Umständen von Region zu Region sehr unterschiedlich. Indikator für einen Markt und eine Nachfrage ist natürlich in erster Linie ein positiver Marktpreis. Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, da "ein negativer Preis mag zwar die Vermutung für die fehlende Verkehrsfähigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes und die Annahme rechtfertigen, dass sich der Besitzer des Stoffes entledigen will. Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden, z. B. durch verbindliche Abnahmeverträge." (Rechtsgutachten Seufert Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, RA Josef Geislinger, Januar 2023). 

In Bayern (s. bayer. FAQs zur EBV) gilt: bei Ersatzbaustoffen, die unter Einhaltung der Anforderungen der EBV hergestellt wurden und zusätzlich einem Qualitätssicherungssystem, wie beispielsweise dem QUBA-System der „Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH“ oder einem gleichwertigen System unterliegen, das die Einhaltung der verfahrens- und stoffbezogenen Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG gewährleistet, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für diese Ersatzbaustoffe das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist. Sie können dementsprechend als Produkte eingestuft werden und unterfallen als solche nicht mehr dem Abfallrecht. D.h. QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe sind Produkt und dies in allen Materialklassen. Die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein ist nicht notwendig. Bitte beachten Sie aber unbedingt, dass Sie in jeden Fall den Nachweis "Markt oder Nachfrage vorhanden" entweder durch einen positiven Marktpreis oder durch verbindliche Abnahmeverträge (z.B. bei negativen Marktpreis) führen und vorweisen können. 
 

(Stand 03.08.2023)
Ist der Einbau auf kiesigen Deckschichten möglich?

Ja -> Ziff. 29.2 BY.LfU.FAQs_EBV, Stand 31.08.2023

Nach § 19 Abs. 8 Satz 4 der ErsatzbaustoffV kann die Deckschicht einer Hauptgruppe der Bodenarten gemäß Bestimmung nach Bodenkundlicher Kartieranleitung (KA 5) zugeordnet werden. Die Hauptgruppe der Bodenart gemäß KA 5 bezieht sich definitionsgemäß immer nur auf die Feinbodenanteile bis 2 mm Korngröße (Sand, Lehm, Schluff, Ton) und lässt die gröberen Bodenanteile unberücksichtigt. 

Gemäß KA 5 (Seite 58) erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände  durch die Fingerprobe. "Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden."

Fazit:
Der Einbau von MEB auf kiesigen Deckschichten ist gemäß den Vorgaben der EBV (s. Einbautabellen) auch auf kiesigen Deckschichten ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich, soweit am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist.  

Zudem bestehen bei kiesigen Deckschichten auch folgende Möglichkeiten:

  • soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, können diese zusammenaddiert werden (LAGA FAQs zur EBV Rn 12, Stand 07.02.2023)  
  • die erforderliche Deckschicht kann mit Zustimmung der Behörden künstlich hergestellt werden.