EBV -1x1 für Verwender/Bauherren

Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) z.B. von Recycling-Baustoffen, aufbereiteten oder unaufbereiteten Bodenmaterialien, Stahlwerksschlacken etc. in technischen Bauwerken (= Straßen, Wege, Verkehrsflächen, Baugruben, Leitungsgräben, Dämme, Wälle usw.) ist seit dem 01.08.2023 bundesweit einheitlich und rechtsverbindlich durch die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) geregelt. Die EBV legt die Anforderungen die Herstellung, Güteüberwachung und den Einbau von mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) fest. Die bisherigen landesspezifischen Regelungen (z.B. RC-Leitfaden, Erlasse, Merkblätter, LAGA M20 etc.) verlieren ihre Gültigkeit und die darin geregelten Zuordnungen (Z-Werte, Richtwerte usw.) und Einbaukriterien (Grundwasserabstand, Deckschichten usw.) werden durch die Materialklassen (Klassifizierung) und Einbauweisen der ErsatzbaustoffV abgelöst. Dies führt zu einer starken Vereinfachung im Umgang mit Ersatzbaustoffen (MEB). 

Bitte beachten Sie Folgendes:

  • Ab 01.08.2023 können nur noch mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden, die hinsichtlich ihrer Bautechnik und Umweltverträglichkeit güteüberwacht und nach den Materialklassen 0 bis 3 der EBV eingestuft worden sind! z.B. Recycling-Baustoffe RC-1, RC-2 oder RC-3
  • In Bayern können Recycling-Baustoffe, die zum 01.08.2023 bereits gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden zertifiziert worden sind, wie folgt zugeordnet werden:  RW1 = RC-1,  RW2 = RC-3 (keine Doppeluntersuchungen nötig!); nur bei RC-Materialien mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen.
  • Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist, soweit die Anforderungen der EBV eingehalten werden, ab dem 01.08.2023 grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen (Zulassungen, wasserrechtliche Erlaubnisse) zulässig (Ausnahmen siehe FAQs unten).      
  • Der erfolgte Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist vom Bauherren oder Verwender durch ein Deckblatt (pdf zum Download) zusammen mit den Lieferscheinen des Aufbereiters/Inverkehrbringers zu dokumentieren 

 

Unterstützung erfahren Architekten, Planer, Bauherren und Verwender (z.B. ausführende Unternehmen) weiterhin durch die Verwendung von zertifizierten Sekundärbaustoffen (z.B. QUBA-Qualitätssiegel)

Die Zertifizierung nach den QUBA-Richtlinien gewährleistet die Übereinstimmung von Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen) mit den für die jeweilige Zweckbestimmung geltenden bau- und umwelttechnischen Anforderungen sowie allen Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse. Alle Anforderungen der EBV werden durch die QUBA-zertifizierten Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllt. 

QUBA-zertifizierte Sekundärbaustoffe (Ersatzbaustoffe) erfüllen zudem alle Kriterien für das Abfallende und können als Produkte in Verkehr gebracht werden. D.h. Sie erhalten ein Bauprodukt und keinen Abfall!

 

Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) verwenden ist ganz einfach!  Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs zur EBV:

Checkliste für den Bauherren/Verwender - Mineralische Ersatzbaustoffe ganz einfach!

Als Bauherr oder Verwender (z.B. ausführendes Unternehmen) benötigen Sie folgende Informationen für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen auf Ihrer Baustelle:

  1. Aus welcher Hauptbodenart (Sand, Lehm, Ton, Schluff) besteht die Grundwasserdeckschicht (Baugrund) und wie mächtig ist diese?
     
  2. Liegt die Einbaustelle (Baumaßnahme) innerhalb oder außerhalb von Wasserschutzbereichen?
     
  3. Wie mächtig ist die grundwasserfreie Sickerstrecke?
     
  4. Wie möchten Sie die mineralischen Ersatzbaustoffe vor Ort eingebauen (Einbauweisen)? 

 

Nutzen Sie zur Beantwortung dieser Fragen einfach unsere EBV - Checkliste für Bauherren/Verwender (Download) sowie die folgenden Einbautabellen:

(Stand 04.09.2023)

Der erfolgte Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen muss dokumentiert werden. . Wie gehe ich dabei vor?

Der Verwender (d.h. derjenige, der die mineralischen Ersatzbaustoffe vor Ort einbaut: z.B. Bauherr oder ausführendes Unternehmen) ist verpflichtet, den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen über ein Deckblatt und die Lieferscheine des Inverkehrbringers (Hersteller oder Händler) zu dorkumentieren:

  1. Bei jeder Anlieferung von mineralischen Ersatzbaustoffen erhalten Sie vom Beförderer einen Lieferschein des Inverkehrbringers mit folgenden Angaben:
     - den Inverkehrbringer (Hersteller oder Händler)
     - die Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie dessen Materialklasse,
     - bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen
       mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,
     - bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung
       /der Abfallschlüssel entfällt i.d.R. bei QUBA-zertifizierten Sekundärbaustoffen (Ersatzbaustoffen),
     - die Überwachungsstelle/Untersuchungsstelle, ggf. QUBA-Qualitätssiegel,
     - Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle des mineralischen
       Ersatzbaustoffes für bestimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen
       (zusätzliche Einbaumöglichkeiten),
     - die Liefermenge in Tonnen und das Lieferdatum/Abgabedatum,
     - die Lieferkörnung oder Bodengruppe und
     - den Beförderer (Anlieferer)
     
  2. Der Verwender erstellt nach erfolgten Einbau ein Deckblatt (pdf zum Download) zusammen mit den Lieferscheinen. Mit dem Deckbaltt wird der Einbauort, die gewählten Einbauweisen, die Art der Deckschicht (Baugrund), die Mächtigkeit der grundwasserfreien Sickerstrecke usw. dokumentiert.
     
  3. Das Deckblatt ist nach Abschluß der Baumaßnahme vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen an den Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückeigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme an den Grundstückseigentümer bzw. an den Betreiber der kritischen Infrastruktur (i.d.R. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Erdkabel, Gas-, Wasserversorgung) zu übergeben.  Die Unterlagen sind von diesen bis zum Wiederausbau aufzubewahren (Stichwort: Second life, Wiederverwendung)

Bei anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen wird das vorgenannte Deckbaltt durch die Voranzeige und Abschlußanzeige ersetzt (siehe oben: Muss man den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bei den Behörden anzeigen?). 

(Stand 05.09.2023)
Muss man den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen bei den Behörden anzeigen?

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen muss grundsätzlich nicht bei den zuständigen Behörden angezeigt werden!

Anzeigepflichtig ist nur,  

  • ab einer Einbaumenge von mindestens 250 m³ je Baumaßnahme der Einbau von bestimmten Aschen und Schlacken (= industriell hergestellte Gesteinskörnungen und Gemische), für die zusätzliche Einbaubeschränkungen zu beachten sind (§ 20 EBV), sowie der Einbau von RC-3, BM-F3 und BG-F3  sowie 
  • unabhänig von der Einbaumenge der Einbau von allen mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasserschutzbereichen.

Der Bauherr oder Verwender (z.B. ausführendes Unternehmen) muss im Falle der Anzeigepflicht 

  • vier Wochen vor Beginn des Einbaus eine schriftliche oder elektronische Voranzeige bei der zuständigen Behörde einreichen;
  • innerhalb zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme  hat der Bauherr oder Verwender (z.B. ausführendes Unternehmen) anhand der zusammengefassten Lieferscheine die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe zu ermitteln und dies unverzüglich per Abschlussanzeige (schriftlich oder elektronisch) an die zuständige Behörde zu übermitteln. 

Zur Erstellung der Anzeige verwenden Sie bitte diese Vorlagen:

 

Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts. Eine Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben. Diese Unterlagen sind vom Bauherrn, sofern er nicht selbst der Grundstückseigentümer ist, unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer bzw. dem Betreiber der kritischen Infrastruktur (i.d.R. Ver- und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Erdkabel, Gas-, Wasserversorgung)zu übergeben.

Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter zudem nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes der zuständigen Behörde den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen.

(Stand 05.09.2023)

 

Sind mineralische Ersatzbaustoffe Abfälle oder Produkt (Abfallende)?

In Bayern gilt: 
Bei  mineralischen Ersatzbaustoffen, die unter Einhaltung der Anforderungen der EBV hergestellt wurden und zusätzlich einem Qualitätssicherungssystem, wie beispielsweise dem QUBA-System der „Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH“ oder einem gleichwertigen System unterliegen, das die Einhaltung der verfahrens- und stoffbezogenen Kriterien des § 5 Abs. 1 KrWG gewährleistet, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für diese Ersatzbaustoffe das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist. Sie können dementsprechend als Produkte eingestuft werden und unterfallen als solche nicht mehr dem Abfallrecht (Ziff. 0.2 BY.LfU.FAQs_EBV, Stand 31.08.2023)

D.h. QUBA-zertifizierte Ersatzbaustoffe sind Produkt und dies in allen Materialklassen. Die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein ist nicht notwendig. 

(Stand 04.09.2023)

Mineralische Ersatzbaustoffe nach EBV können grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen verwendet werden. In welchen Fällen kann bzw. muss die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden?

Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen ist, soweit die Anforderungen der EBV eingehalten werden, grundsätzlich ohne behördliche Entscheidungen (Zulassungen, wasserrechtliche Erlaubnis etc.) zulässig.

Auf Antrag des Bauherren oder Verwenders  kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Entscheidung über die Verwertung im technischen Bauwerk treffen,

  • für Einbauweisen, die nicht in der EBV (Anlage 2 oder 3) aufgeführt sind, wie z.B. Einbauwesen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren bzw. definiert (§ 21 Abs. 2 EBV);
  • für Stoffe oder Materialklasse, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, wie z.B. Stoffe oder Materialklassen (Richtwerte, Z-Werte), die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren bzw. definiert sind (§ 21 Abs. 3 EBV);

Auch bei natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Materialwerten im Grundwasser sowie bei natur- oder siedlungsbedingt erhöhten Hintergrundwerte im Boden auftreten, kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen höhere Materialwerte für ein Gebiet oder im Einzelfall festlegen. 

Voraussetzung bzw. Maßstab für die behördlichen Entscheidungen ist jedoch immer, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

(Stand 30.08.2023)

Ab 01.08.2023 dürfen nur noch nach EBV güteüberwachte mineralische Ersatzbaustoffe verwendet werden. Gibt es Ausnahmen?

Ja, es gibt Ausnahmen. Diese sind: 

  • In Bayern können für Baumaßnahmen, die zum Stichtag 01.08.2023 bereits genehmigt oder begonnen sind, übergangsweise die bisherigen landesspezifischen, der Genehmigung zugrundeliegenden Regelungen angewandt werden. Eine Umstellung solcher Bauvorhaben auf die Regelungen der EBV ist grundsätzlich nicht erforderlich (Ziff. 27.1 BY.LfU.FAQs_EBV, Stand 31.08.2023);
  • Stoffe oder Materialklassen sowie Einbauweisen, die in landesrechtlichen Regelungen definiert waren bzw. definiert sind ("alte" Zuordnungswerte, "alte" Einbaukriterien") können nach dem 01.08.2023 im Rahmen einer Zulassung durch die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 bzw. 3 EBV verwendet werden (LAGA FAQs zur EBV Vers. 1); 
  • in Bayern können zum 01.08.2023 bereits gemäß dem bayerischen RC-Leitfaden zertifizierte Recycling-Baustoffe wie folgt zugeordnet werden:  RW1 = RC-1,  RW2 = RC-3 (keine Doppeluntersuchungen nötig!); nur bei RC-Materialien mit überwiegenden Ziegelanteilen ist der Parameter Vanadium nachzuuntersuchen (Ziff. 28.1 BY.LfU.FAQs_EBV, Stand 31.08.2023);
  • Der Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereiteten Baggergut in ein technisches Bauwerk ohne EBV möglich, wenn der Einbau auf Grundlage einer Zulassung erfolgt, die vor dem 16.07.2021 erteilt wurde und die Anforderungen an den Einbau festlegt (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 EBV);
  • Auch der der Einbau im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens, bei dem der Träger des Vorhabens die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden Vorschriften des Landesrechts der zuständigen Behörde vor dem 16. Juli 2021 vorgelegt hat und diese Unterlagen Anforderungen an den Einbau vorsahen, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der EBV (§27 Abs. 3 Nr. 2 EBV).

(Stand 05.09.2023)