Die gesetzlichen Vorgaben (Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)) und weitere Anforderungen – unter anderem das vom bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) am 11.09.2025 veröffentlichte UMS (Aktenzeichen 77c-U8754.0-2024/4-3), der vom bayerischen Ladesamtes für Umwelt (LfU) veröffentlichten FAQ Asbest (https://www.lfu.bayern.de/abfall/mineralische_abfaelle/faq_asbest/index.htm), der "Untersuchungs- und Analysestrategien für asbestverdächtige Materialien und Abfälle" der LAGA sowie der LAGA Mitteilung M23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ (veröffentlicht Mai 2023) - sollen verhindern, dass asbestbelastete Bauabfälle unentdeckt in die Verwertung gelangen (z.B. Recycling, Verfüllung). Dies gilt sowohl für große Abbruchmaßnahmen als auch für kleine Baustellen, bei denen diese Abfälle in kleinen Mengen anfallen, aber insgesamt große Abfallmengen erzeugen.
Grundsätzlich gilt:
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Asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle sind auf einer Deponie zu beseitigen.
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Nur nachweislich asbestfreie Bau- und Abbruchabfälle dürfen wiederverwendet, recycelt oder verwertet werden.
Hinweise zum Umgang mit asbestverdächtigen Bau- und Abbruchabfällen zum Recycling und zur Verwertung in Bayern
Im Rahmen der Annahmekontrolle hat der Betreiber eine Aufbereitungsanlage oder eines Zwischenlagers sicherzustellen, dass nur nachweislich asbestfreie Bau- und Abbruchabfälle der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling oder einer sonstigen Verwertung (z.B. Verfüllung) zugeführt werrden.
Dabei hat die Charakterisierung der angelieferten Bau- und Abbruchabfälle zwingend
- für Bauschutt, der aus Baumaßnahmen an Bauwerken stammt, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, den Nachweis der Asbestfreiheit zu umfassen,
- für Bodenmaterial, das bei Baumaßnahmen (z.B. die Herstellung einer Baugrube) mit unsachgemäßer Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle, bei der Asbestsanierung von Grundstücken (z. B. infolge illegaler Ablagerung, ungeordnetem Rückbau oder Havarie) oder im Rahmen einer Altlastensanierung zur Entsorgung angefallen ist, den Nachweis der Asbestfreiheit zu umfassen,
- für natürliche Gesteinsmaterialien, die geogen mit Asbest belastet sein können, den Nachweis eines Asbestgehalts von < 0,1 M.-% zu umfassen.
Die Dokumentation der Annahmekontrolle muss die Feststellungen sowie das Ergebnis zur Asbestbelastung (asbestfrei, asbestverdächtig, gering asbesthaltig oder asbesthaltig) enthalten.
Der Baustoff Recycling Bayern e.V. hat dafür eine Handlungshilfe erarbeitet: Downlaod "BRBayern Hinweise Asbest"
Ablaufschema: Anlagen-Input Stoffstrom Bauabfälle