
Auf dem Baustoff Recycling Forum und dem 12. bvse Mineraliktag 2026 am 15.07. diesen Jahres in Ingolstadt waren sich die Branche und Experten einig:
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) muss praxisnäher und zukunftsfähig weiterentwickelt werden.
Einen wichtigen Impuls dafür hat das dafür initiierte Planspiel 2.0 gesetzt, an dem der Baustoff Recycling Bayern und der bvse intensiv mitwirkte. „Die Ergebnisse liegen auf dem Tisch – und unsere Branche ist vorsichtig optimistisch. Die Praxis hat gesprochen - jetzt ist die Politik gefragt“, machte Stefan Schmidmeyer deutlich.
Was muss sich jetzt ändern?
Vereinfachung des Eignungsnachweises dringend notwendig
Ein zentrales Ergebnis des Planspiels ist der klare Reformbedarf beim Eignungsnachweis (EgN). Der bislang verpflichtende, aufwendige ausführliche Säulenversuch ist nach Ansicht der Branche weder zeitgemäß noch wirtschaftlich – der effizientere Säulenkurztest erfüllt die Anforderungen ebenso und entspricht der europäischen Normentwicklung. Optional sollte auch ein Schüttelversuch z.B. für schwer perkolierbare Materialien wie Gießereisande oder lehmige Böden zum Einsatz kommen. Zudem fordert die Branche, irrelevante Schadstoffparameter ohne festgelegte Materialgrenzwerte zu streichen, denn diese führen häufig zu Missverständnissen und Unsicherheit – sowohl bei Prüfstellen als auch bei Bauherren. Auch bei der Anzahl der Nachweise soll es zu Vereinfachungen kommen: Künftig soll ein einziger Eignungsnachweis für alle Materialklassen eines Ersatzbaustoffs genügen – und für Mengen zwischen 200 und 3.000 m³ durchgeführt werden können. Das vermeidet unnötige Doppelprüfungen und spart Zeit und Kosten.
Anzeige- und Dokumentationspflichten praxisgerecht anpassen
Bei den Anzeige- und Dokumentationspflichten liegen pragmatische Vorschläge vor:
- So soll die Voranzeigefrist künftig auf mindestens acht Tage verkürzt werden – ein Zeitraum, mit dem sowohl Behörden als auch Bauunternehmen arbeiten können.
- Zudem soll die Abschlussanzeige verpflichtend werden: Wer sie nicht einreicht, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit. Eine Voranzeige ohne Abschlussmeldung macht das gesamte System unglaubwürdig.
- Auch die Nichtanzeige eines Standortwechsels bei mobiler Aufbereitung soll als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden.
- Sammellieferscheinen sind zuzulassen.
- Die „ewige“ Aufbewahrungspflicht bis zum Wiederausbau kann entfallen.
- Bei Bauvorhaben unter 250 m³ soll das bislang verpflichtende Deckblatt für Ersatzbaustoffe bis Materialklasse 1 entfallen.
Überwachungswerte vereinheitlichen – Konzentration auf Regelparameter
Im Umgang mit RC-Baustoffen zeigte das Planspiel ebenfalls Handlungsbedarf: Die Feststoffwerte für RC-Materialien werden, wie auch die QUBA – Qualitätssicherung Sekundärbaustoffe GmbH aus ihren Erfahrungswerten berichten konnte, in über 99 Prozent der Fälle eingehalten. Daher sollte künftig auf die Überwachungswerte für RC verzichtet werden. Stattdessen sollen PCB und MKW als Regelparameter eingeführt werden – differenziert nach Materialklassen.
Planungssicherheit durch besseren Datenzugang
Ein weiteres Problemfeld ist die Bestimmung des tatsächlichen Grundwasserabstands und der grundwasserfreien Sickerstrecke. In der Praxis fehlt es häufig an zugänglichen Daten – obwohl viele Behörden über entsprechende Informationen verfügen. Aus Angst vor Haftung werden diese Daten jedoch oft nicht weitergegeben – das führt zu Unsicherheit, Planungsrisiken und Verzögerungen auf der Baustelle. Die Branche fordert daher einfache, einheitliche Regelungen sowie einen verlässlichen Zugang zu bestehenden Daten. Auch geplante Wasserschutzgebiete müssten ab einem bestimmten Verfahrensstand verbindlich veröffentlicht werden, um eine rechtssichere Planung zu ermöglichen.
Einbau auf kiesigen Deckschichten: Zur sachlichen Bewertung zurückkehren!
Derzeitige Einschränkungen beim Einbau auf kiesigen Deckschichten oder Fels beruhen nicht auf wissenschaftlichen Grundlagen, sondern auf politischen Vorgaben – ohne fachliche Begründung. Dabei liegt ein fundiertes, fachlich tragfähiges Konzept vor, das diese Bodentypen als „ungünstig“, aber nicht grundsätzlich ungeeignet einstuft. Es wird Zeit, zur sachlichen Bewertung zurückzukehren und Einbauten auf solchen Böden wieder zu ermöglichen. Zudem erschweren virtuelle Sicherheitsabstände und uneinheitliche Einschätzungen durch die Behörden die Umsetzung – obwohl umfassende geologische Daten vorliegen. Diese werden ebenfalls aus Angst vor Haftung oft nicht genutzt. Um Planbarkeit und Verlässlichkeit zu sichern, fordert die Branche auch hier eine Rückkehr zur fachlich begründeten Praxis, sowie klare Regelungen und Erleichterungen – insbesondere für kleinere Baumaßnahmen bis 250 m³.
Rechtsharmonisierung notwendig!
Ein weiterer zentraler Punkt ist die rechtliche Abstimmung der EBV mit angrenzenden Regelwerken: Die EBV darf kein isoliertes Regelwerk bleiben – sie muss endlich mit angrenzenden Rechtsvorgaben wie WHG, AwSV, LABO oder DepV harmonisiert werden. Nur wenn Hintergrundbelastungen, Probenahmen und Einstufungen einheitlich geregelt sind, entsteht die Klarheit, die Planungssicherheit und Investitionen ermöglicht.
Wie geht es weiter?
Nach der hausinternen Abstimmung und Überarbeitung des Referentenentwurfs im BMUKN kann Anfang Oktober die Ressortabstimmung starten. Nach erfolgreicher EU-Notifizierung startet dann im Frühjahr 2027- so wie geplant - das Gesetzgebungsverfahren (Bundestag, Bundesrat), so dass im Sommer 2027 die praxisgerecht angepasste, verbesserte Ersatzbaustoffverordnung in Kraft treten könnte.
... hoffen wir das Beste!
Die Praxis hat geliefert – jetzt ist die Politik gefragt, um für eine zeitnahe und rasche Umsetzung zu sorgen!