MANTELVERORDNUNG ab 01.08.2023 in Kraft!

Baustoffe der Zukunft
Am Freitag, den 16.07.2021, wurde die Mantelverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bundestag und Bundesrat haben die sogenannte Mantelverordnung (Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung) verabschiedet. Sie tritt am 1. August 2023 in Kraft. Bezüglich von bis zum 16.07.2021 zugelassenen Verfüllungen von Abgrabungen gilt zudem eine erweiterte Übergangsfrist bis zum 01.08.2031.

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Die Mantelverordnung besteht aus mehreren Teilen. Sie enthält als Kernstück die Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit werden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung geändert.

Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) enthält erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Darunter fallen auch Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter sowie Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Sie gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe beziehungsweise für deren Materialklassen Grenzwerte in Bezug auf bestimmte Schadstoffe vor, deren Einhaltung durch den Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Materialklassen angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind.

Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) soll die seit dem Jahr 1999 im Wesentlichen unveränderte Verordnung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die im Vollzug gewonnenen Erfahrungen angepasst werden. Darüber hinaus wird ihr Regelungsbereich auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich und rechtsverbindlich festgelegt. Eine Ausnahme von der bundeseinheitlichen Regelung jedoch sieht § 8 Abs. 8 BBodSchV durch die sog. Länderöffnungsklausel für die Verfüllung vor. Danach können zukünftig die Bundesländer bzgl. Materialien zur Verfüllung abweichende Regelungen treffen. Zudem wird die Verordnung um Aspekte des physikalischen Bodenschutzes, die bodenkundliche Baubegleitung sowie die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wind erweitert. Die Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten werden ebenfalls aktualisiert. Für Verfüllungen von Abgrabungen, die bereits vor dem 16.07.2021 zugelassen wurden, sind die Anforderungen der dieser BBodSchV erst ab dem 01.08.2031 einzuhalten.

Die Deponieverordnung (DepV) wird dahingehend ergänzt, dass bestimmte nach EBV güteüberwachte Ersatzbaustoffe ohne zusätzliche Untersuchungen deponiert werden dürfen. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) enthält lediglich eine Folgeänderung aufgrund der neu eingeführten Ersatzbaustoffverordnung. Die Vorgaben und Verpflichtungen der GewAbfV gelten damit ebenso für Ersatzbaustoffe als auch für Gemische aus Ersatzbaustoffen und natürlichen Baustoffen.

-> Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 16.07.2021: Mantelverordnung

München, 20.07.2021