Beschreibung:
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) tritt am 01.08.2023 in Kraft. Alle Betreiber von mobilen und stationären Aufbereitungsanlagen dürfen als Hersteller von Ersatzbaustoffen (z.B. Recyclingbaustoffe, Bodenmaterial usw.) diese dann nur noch in Verkehr bringen (d.h. an Kunden veräußern, auf Baustellen einbauen), wenn sie die Anforderungen der EBV (Annahmekontrolle, Güteüberwachung, Klassifizierung, Dokumentation) vollumfänglich erfüllen. Bauherren und (Bau-)Unternehmen als Verwender dieser Ersatzbaustoffe dürfen diese auch nur dann noch in ihre technischen Bauwerke (z.B. Straßen, Wege, Dämme, Wälle, Gebäude, Baustraßen usw.) einbauen, wenn diese Ersatzbaustoffe gemäß der EBV güteüberwacht, klassifiziert, dokumentiert und die entsprechenden Einbauweisen eingehalten werden.
Das dritte Seminarmodul der Reihe „EBV in der Praxis: Modul 3 – Umgang mit Bodenaushub“ erklärt die Anforderungen an den Umgang mit Bodenaushub (aufbereitet/unaufbereitet – Untersuchungen, Güteüberwachung, Klassifizierung, Dokumentation)sowohl in der Verantwortung des Anlagenbetreibers (Hersteller) als auch des Bauherren/Bauunternehmens (Abfallerzeuger/Abfallbesitzer) und gibt Tipps für die Umsetzung in der betrieblichen Praxis.
Zielgruppe:
Mobile und stationäre Baustoffaufbereiter, Baustoffrecyclingunternehmen, Bodenbehandlungsanlagen, Mitarbeiter von Prüfstellen, Behördenvertreter, Bauherren, Bauunternehmen
Inhalt:
EBV in der Praxis: Umgang mit Bodenaushub
- Grundlagen, gesetzlichen Anforderungen
- Unterschiede zwischen aufbereiteten und nicht aufbereiteten Bodenmaterialien
- Zwischenlager
- praktische Umsetzung
Dozenten:
Stefan Schmidmeyer, Geschäftsführer bvse-FV Mineralik, Bonn
Hinweis:
Das Modul 3 – Umgang mit Bodenaushub wird als Fortbildungsmodul mit 2 UE für den Nachweis der Sachkunde von der QUBA anerkannt. Für den Nachweis der Sachkunde für die für die Qualitätssicherung verantwortliche Person gemäß QUBA-Richtlinie Anhang 4.1 Nr. 1 ist eine regelmäßige Fortbildung erforderlich. Für die Verleihung des QUBA-Qualitätssiegels ist der Nachweis der Sachkunde eine wesentliche Voraussetzung.